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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 854 - 1296, Buch 3 - Sachenrecht/§§ 1113 - 1203, Abschnitt 7 - Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld/§§ 1113 - 1190, Titel 1 - Hypothek/
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§ 1127 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Abschnitt 7 – Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld → Titel 1 – Hypothek
§ 1127 BGB – Erstreckung auf die Versicherungsforderung
(1) Sind Gegenstände, die der Hypothek unterliegen, für den Eigentümer oder den Eigenbesitzer des Grundstücks unter Versicherung gebracht, so erstreckt sich die Hypothek auf die Forderung gegen den Versicherer.
(2) Die Haftung der Forderung gegen den Versicherer erlischt, wenn der versicherte Gegenstand wiederhergestellt oder Ersatz für ihn beschafft ist.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 854 - 1296, Buch 3 - Sachenrecht/§§ 1113 - 1203, Abschnitt 7 - Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld/§§ 1113 - 1190, Titel 1 - Hypothek/
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