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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 1922 - 2385, Buch 5 - Erbrecht/§§ 1942 - 2063, Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben/§§ 2032 - 2063, Titel 4 - Mehrheit von Erben/§§ 2032 - 2057a, Untertitel 1 - Rechtsverhältnis der Erben untereinander/
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§ 2048 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Titel 4 – Mehrheit von Erben → Untertitel 1 – Rechtsverhältnis der Erben untereinander
§ 2048 BGB – Teilungsanordnungen des Erblassers
1Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung Anordnungen für die Auseinandersetzung treffen. 2Er kann insbesondere anordnen, dass die Auseinandersetzung nach dem billigen Ermessen eines Dritten erfolgen soll. 3Die von dem Dritten auf Grund der Anordnung getroffene Bestimmung ist für die Erben nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist; die Bestimmung erfolgt in diesem Fall durch Urteil.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 1922 - 2385, Buch 5 - Erbrecht/§§ 1942 - 2063, Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben/§§ 2032 - 2063, Titel 4 - Mehrheit von Erben/§§ 2032 - 2057a, Untertitel 1 - Rechtsverhältnis der Erben untereinander/
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