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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Kapitel 3 – Vermögensangelegenheiten → Unterkapitel 3 – Anzeigepflichten
§ 1846 BGB – Anzeigepflichten bei der Geld- und Vermögensverwaltung
(1) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen, wenn er
- 1.
ein Girokonto für den Betreuten eröffnet,
- 2.
ein Anlagekonto für den Betreuten eröffnet,
- 3.
ein Depot eröffnet oder Wertpapiere des Betreuten hinterlegt,
- 4.
Wertpapiere des Betreuten gemäß § 1843 Absatz 3 nicht in einem Depot verwahrt oder hinterlegt.
(2) Die Anzeige hat insbesondere Angaben zu enthalten
- 1.
zur Höhe des Guthabens auf dem Girokonto nach Absatz 1 Nummer 1,
- 2.
zu Höhe und Verzinsung der Anlage gemäß Absatz 1 Nummer 2 sowie ihrer Bestimmung als Anlage- oder Verfügungsgeld,
- 3.
zu Art, Umfang und Wert der depotverwahrten oder hinterlegten Wertpapiere gemäß Absatz 1 Nummer 3 sowie zu den sich aus ihnen ergebenden Aufwendungen und Nutzungen,
- 4.
zu den Gründen, aus denen der Betreuer die Depotverwahrung oder Hinterlegung gemäß Absatz 1 Nummer 4 für nicht geboten erachtet, und wie die Wertpapiere verwahrt werden sollen,
- 5.
zur Sperrvereinbarung.
Zu § 1846: Neugefasst durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl I S. 882).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 1297 - 1921, Buch 4 - Familienrecht/§§ 1773 - 1921, Abschnitt 3 - Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft/§§ 1814 - 1881, Titel 3 - Rechtliche Betreuung/§§ 1821 - 1860, Untertitel 2 - Führung der Betreuung/§§ 1835 - 1860, Kapitel 3 - Vermögensangelegenheiten/§§ 1846 - 1847, Unterkapitel 3 - Anzeigepflichten/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137485,2058