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§ 35 BGBAG
Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Landesrecht Hamburg

Drittes Buch – Sachenrecht → Unschädlichkeitszeugnis

Titel: Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: BGBAG,HH
Gliederungs-Nr.: 400-1
Normtyp: Gesetz

§ 35 BGBAG

(1) Ein Teil eines Grundstücks kann lastenfrei abgeschrieben werden, wenn das Amtsgericht, von welchem das Grundbuch für das Grundstück geführt wird, auf Antrag des Eigentümers oder Erwerbers durch Beschluss feststellt, dass die Rechtsänderung für die eingetragenen Berechtigten unschädlich ist.

(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/BGBAG,HH - BGB-Ausführungsgesetz/§§ 28 - 66, Drittes Buch - Sachenrecht/§§ 35 - 42, Unschädlichkeitszeugnis/