Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 6 RettAPO
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer (RettAPO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer (RettAPO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: RettAPO
Gliederungs-Nr.: 215
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 RettAPO – Prüfungsausschuss

(1) Zuständig für die Abnahme der Prüfung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter ist die Behörde, in deren Bereich der Abschlusslehrgang fällt und für die Prüfung zur Rettungshelferin oder zum Rettungshelfer die Behörde, in deren Bereich die theoretische Ausbildung stattfindet.

(2) Die zuständige Behörde beruft einen Prüfungsausschuss, der jeweils aus folgenden Mitgliedern besteht:

  1. 1.

    einer fachlich geeigneten Vertreterin oder einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten Person als Vorsitzende oder Vorsitzender des Prüfungsausschusses,

  2. 2.

    zwei Ausbildungskräften der Ausbildungsstätte, die regelmäßig in den entsprechenden Lehrgängen unterrichtet haben sollten, als Prüferinnen oder Prüfer und

  3. 3.

    bei der Prüfung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter zusätzlich einer Notärztin oder einem Notarzt.

(3) Für jedes Mitglied ist mindestens eine Stellvertretung zu bestellen. Die Mitglieder nach Absatz 2 Satz 1 Nummern 2 und 3 und ihre Stellvertretung werden auf Vorschlag der Ausbildungsstätte von der zuständigen Behörde widerruflich berufen.

(4) Die Bezirksregierung sowie die Leitung der Ausbildungsstätte können zu den Prüfungen je eine Person zur Beobachtung entsenden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 4. Mai 2022 durch § 23 Satz 2 der Verordnung vom 25. April 2022 (GV. NRW. S. 582). Zur weiteren Anwendung s. § 22 Satz 2 der Verordnung vom 25. April 2022 (GV. NRW. S. 582).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/RettAPO 2017,NW - Rettungssanitäter-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.