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§ 16 HG 2008/2009
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2008 und 2009 (Haushaltsgesetz 2008/2009 - HG 2008/2009)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2008 und 2009 (Haushaltsgesetz 2008/2009 - HG 2008/2009)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: HG 2008/2009
Referenz: 630-4o

§ 16 HG 2008/2009 – Verbilligte Veräußerung und Nutzungsüberlassung von Grundstücken

(1) Grundstücke des Allgemeinen Grundvermögens dürfen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 und § 63 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung

  1. 1.

    bei der Nutzungsbindung von mindestens 15 Jahren für Einrichtungen des Sozial-, Kinder- und Jugendwesens in gemeinnütziger Trägerschaft um bis zu 25 vom Hundert unter dem vollen Wert veräußert werden;

  2. 2.

    bebaut (mit besonderem Sanierungsaufwand) und unbebaut bei einer Belegungsbindung von mindestens 15 Jahren um bis zu 40 vom Hundert unter dem vollen Wert veräußert werden, wenn sichergestellt ist, dass sie für Maßnahmen der sozialen Wohnraumförderung nach § 2 des Wohnraumförderungsgesetzes verwendet werden;

  3. 3.

    bei einer Belegungsbindung von mindestens 15 Jahren um bis zu 50 vom Hundert unter dem vollen Wert veräußert werden, wenn sichergestellt ist, dass sie im Rahmen des vom Land geförderten Studentenwohnraumbaus zur Schaffung von Studentenwohnungen oder einer vergleichbaren Förderung verwendet werden. Unter den gleichen Voraussetzungen können bebaute und unbebaute Grundstücke an Studentenwerke unentgeltlich abgegeben werden;

  4. 4.

    im Wege der Bestellung eines Erbbaurechts vergeben werden, wobei der Erbbauzins je nach dem zu fördernden Zweck für die Dauer der Nutzungs- und Belegungsbindung abgesenkt werden darf, und zwar

    1. a)

      für die gemeinnützigen außeruniversitären Forschungseinrichtungen auf 0 vom Hundert, wobei der Erbbauzins nach Ablauf von jeweils zehn Jahren um jeweils 1 vom Hundert erhöht werden kann,

    2. b)

      in den Fällen der Nummer 1 auf 2 vom Hundert,

    3. c)

      in den Fällen der Nummer 2 auf 3 vom Hundert und

    4. d)

      in den Fällen von Nummer 3 Satz 2 auf 0 vom Hundert für die ersten zehn Jahre, 1 vom Hundert für die folgenden zehn Jahre und so fortlaufend bis zu 3 vom Hundert nach 30 Jahren ausgehend vom Bodenwert. In den Fällen von Nummer 3 Satz 1 auf 3 vom Hundert vom Bodenwert;

  5. 5.

    vom Land institutionell geförderten außeruniversitären Forschungseinrichtungen gegen Übernahme der Betriebs- und zumutbaren Bauunterhaltungskosten unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden;

  6. 6.

    der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten unentgeltlich übertragen werden. Diese Befugnis ist beschränkt auf Schloss und Park Paretz.

(2) Für die nach dem Gesetz über die Verwertung der Liegenschaften der Westgruppe der Truppen in der Titelgruppe 65 "WGT-Liegenschaftsvermögen im AGV" im Kapitel 20 630 ausgewiesene Vermögensmasse gilt über die Regelung des Absatzes 1 hinaus, dass bebaute und unbebaute Grundstücke um bis zu 25 vom Hundert unter dem vollen Wert veräußert oder im Erbbaurecht vergeben werden dürfen, die für unmittelbare Verwaltungszwecke vom Land sowie für kommunale Infrastrukturmaßnahmen von den Kreisen und den Gemeinden dauerhaft genutzt werden können.

(3) Über die Verbilligungen gemäß Absatz 1 hinaus wird gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 und § 63 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung zugelassen, dass landeseigene bebaute und unbebaute Grundstücke an Gebietskörperschaften für die im Bundeshaushalt aufgeführten Zwecke bis zu dem Vomhundertsatz unter dem vollen Wert veräußert, im Wege der Erbbaurechtsbestellung zur Verfügung gestellt, vermietet, verpachtet oder zur Nutzung überlassen werden, zu dem der Bund dem Land Verbilligungen bei der Veräußerung, Zurverfügungstellung im Wege des Erbbaurechts, Vermietung, Verpachtung oder Nutzungsüberlassung von bundeseigenen Grundstücken für gleiche Zwecke einräumt. Vom Gegenseitigkeitserfordernis nach Satz 1 sind die Liegenschaften, die in der Titelgruppe 65 "WGT-Liegenschaftsvermögen im AGV" im Kapitel 20 630 ausgewiesen sind, ausgenommen.

(4) Gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 3 Satz 2 und § 63 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung wird die vorübergehende oder dauernde Abgabe von Grundstücken des Allgemeinen Grundvermögens an das Verwaltungsgrundvermögen ohne Werterstattung zugelassen; dies gilt nicht für Grundstücke, die zur in der Titelgruppe 65 "WGT-Liegenschaftsvermögen im AGV" im Kapitel 20 630 ausgewiesenen Vermögensmasse gehören.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/HG 2008/2009,BB - Haushaltsgesetz 2008/2009/
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