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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/MontrProt - Montrealer Ozonschicht-Protokoll/
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Art. 17 MontrProt
Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Bundesrecht
Art. 17 MontrProt – Vertragsparteien, die nach dem Inkrafttreten beitreten
Vorbehaltlich des Artikels 5 erfüllt jeder Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die nach Inkrafttreten dieses Protokolls beitreten, sofort sämtliche in Artikeln 2 sowie in den Artikeln 2A bis 2J und 4 vorgesehenen Verpflichtungen, die zu dem betreffenden Zeitpunkt für die Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration gelten, die an dem Tag Vertragsparteien wurden, an dem das Protokoll in Kraft trat.
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