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§ 1 RDG/GwG-ZustV
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Rechtsdienstleistungs- und dem Geldwäschegesetz
Landesrecht Brandenburg
Titel: Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Rechtsdienstleistungs- und dem Geldwäschegesetz
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: RDG/GwG-ZustV,BB
Gliederungs-Nr.: 350-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 RDG/GwG-ZustV

(1) Zuständige Behörde für die Durchführung des Rechtsdienstleistungsgesetzes und insoweit zugleich zuständige Stelle nach § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2833, 2834) geändert worden ist, sowie zuständige Aufsichtsbehörde nach § 50 Nummer 9 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 11 des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1102, 1114) geändert worden ist, ist die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Registrierung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 1, 2 und 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, den Nachweis der theoretischen Sachkunde nach § 12 Abs. 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, den Widerruf der Registrierung nach § 14 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, die Anzeige gemäß § 15 Abs. 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, die Registrierung und die Untersagung nach § 15 Abs. 3 und 5 des Rechtsdienstleistungsgesetzes sowie die Löschung nach § 17 des Rechtsdienstleistungsgesetzes in dem in § 10 Abs. 1 Nr. 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes genannten Bereich. Insofern ist die zuständige Stelle die Präsidentin oder der Präsident des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg. Zugleich ist die Präsidentin oder der Präsident des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg in Bezug auf Satz 1 die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 50 Nummer 9 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 11 des Geldwäschegesetzes.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/RDG/GwG-ZustV,BB - RDG/GwG-Zuständigkeitsverordnung/
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