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§ 2 BbgPG
Pressegesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Landespressegesetz - BbgPG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Pressegesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Landespressegesetz - BbgPG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgPG
Gliederungs-Nr.: 5550-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 BbgPG – Zulassungsfreiheit, Zugang zum Pressevertrieb

(1) Die Pressetätigkeit einschließlich der Errichtung eines Verlagsunternehmens und eines sonstigen Betriebes der Presse darf von irgendeiner Zulassung nicht abhängig gemacht werden.

(2) Die Neutralität des Pressegroßhandels ist zu gewährleisten. Die Unternehmen des Pressegroßhandels haben allen Zeitungen und Zeitschriften zu gleichen Bedingungen und ohne unbillige Behinderungen Zugang zum Pressevertrieb zu gewähren.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/BbgPG,BB - Brandenburgisches Landespressegesetz/
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