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§ 314a StGB
Strafgesetzbuch (StGB) 
Bundesrecht

Besonderer Teil → Achtundzwanzigster Abschnitt – Gemeingefährliche Straftaten

Titel: Strafgesetzbuch (StGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StGB
Gliederungs-Nr.: 450-2
Normtyp: Gesetz

§ 314a StGB – Tätige Reue

(1) Das Gericht kann die Strafe in den Fällen des § 307 Abs. 1 und des § 309 Abs. 2 nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2), wenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet.

(2) Das Gericht kann die in den folgenden Vorschriften angedrohte Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter

  1. 1.

    in den Fällen des § 309 Abs. 1 oder § 314 Abs. 1 freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet oder

  2. 2.

    in den Fällen des

    1. a)
    2. b)
    3. c)
    4. d)
    5. e)
    6. f)

      § 313, auch in Verbindung mit § 308 Abs. 5,

    freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.

(3) Nach den folgenden Vorschriften wird nicht bestraft, wer

  1. 1.

    in den Fällen des

    1. a)
    2. b)
    3. c)
    4. d)
    5. e)

      § 313 Abs. 2 in Verbindung mit § 308 Abs.6

    freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht, oder

  2. 2.

    in den Fällen des § 310 freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet.

(4) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr abgewendet, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StGB - Strafgesetzbuch/§§ 80 - 358, Besonderer Teil/§§ 306 - 323c, Achtundzwanzigster Abschnitt - Gemeingefährliche Straftaten/
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