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§ 67f StGB
Strafgesetzbuch (StGB) 
Bundesrecht

Sechster Titel – Maßregeln der Besserung und Sicherung → - Freiheitsentziehende Maßregeln -

Titel: Strafgesetzbuch (StGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StGB
Gliederungs-Nr.: 450-2
Normtyp: Gesetz

§ 67f StGB – Mehrfache Anordnung der Maßregel

Ordnet das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an, so ist eine frühere Anordnung der Maßregel erledigt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StGB - Strafgesetzbuch/§§ 1 - 79b, Allgemeiner Teil/§§ 38 - 76b, Dritter Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat/§§ 61 - 72, Sechster Titel - Maßregeln der Besserung und Sicherung/§§ 63 - 67h, - Freiheitsentziehende Maßregeln -/
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