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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AO - Abgabenordnung/§§ 369 - 412, Achter Teil - Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren/§§ 385 - 408, Dritter Abschnitt - Strafverfahren/§ 408, 4. Unterabschnitt - Kosten des Verfahrens/
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§ 408 AO
Abgabenordnung (AO)
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
Dritter Abschnitt – Strafverfahren → 4. Unterabschnitt – Kosten des Verfahrens
§ 408 AO – Kosten des Verfahrens
1Notwendige Auslagen eines Beteiligten im Sinne des § 464a Abs. 2 Nr. 2 der Strafprozessordnung sind im Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat auch die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers. 2Sind Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht geregelt, so können sie bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts erstattet werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AO - Abgabenordnung/§§ 369 - 412, Achter Teil - Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren/§§ 385 - 408, Dritter Abschnitt - Strafverfahren/§ 408, 4. Unterabschnitt - Kosten des Verfahrens/
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