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§ 18 SGB VII
Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung -
Bundesrecht

Zweites Kapitel – Prävention

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB VII
Gliederungs-Nr.: 860-7
Normtyp: Gesetz

§ 18 SGB VII – Aufsichtspersonen

(1) Die Unfallversicherungsträger sind verpflichtet, Aufsichtspersonen in der für eine wirksame Überwachung und Beratung gemäß § 17 erforderlichen Zahl zu beschäftigen.

(2) 1Als Aufsichtsperson darf nur beschäftigt werden, wer seine Befähigung für diese Tätigkeit durch eine Prüfung nachgewiesen hat. 2Die Unfallversicherungsträger erlassen Prüfungsordnungen. 3Die Prüfungsordnungen bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB VII - Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch/§§ 14 - 25, Zweites Kapitel - Prävention/
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