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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB VII - Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch/§§ 26 - 103, Drittes Kapitel - Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls/§§ 81 - 93, Dritter Abschnitt - Jahresarbeitsverdienst/§§ 82 - 89, Zweiter Unterabschnitt - Erstmalige Festsetzung/
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§ 89 SGB VII
Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung -
Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung -
Bundesrecht
Dritter Abschnitt – Jahresarbeitsverdienst → Zweiter Unterabschnitt – Erstmalige Festsetzung
§ 89 SGB VII – Berücksichtigung von Anpassungen
Beginnt die vom Jahresarbeitsverdienst abhängige Geldleistung nach dem 30. Juni eines Jahres und ist der Versicherungsfall im vergangenen Kalenderjahr oder früher eingetreten, wird der Jahresarbeitsverdienst entsprechend den für diese Geldleistungen geltenden Regelungen angepasst.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB VII - Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch/§§ 26 - 103, Drittes Kapitel - Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls/§§ 81 - 93, Dritter Abschnitt - Jahresarbeitsverdienst/§§ 82 - 89, Zweiter Unterabschnitt - Erstmalige Festsetzung/
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