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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HGO,HE - Hessische Gemeindeordnung/§§ 135 - 146, SIEBENTER TEIL - Aufsicht/
Dokument
§ 139 HGO
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Landesrecht Hessen
SIEBENTER TEIL – Aufsicht
§ 139 HGO – Anweisungen
Erfüllt die Gemeinde die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten oder Aufgaben nicht, so kann die Aufsichtsbehörde die Gemeinde anweisen, innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche zu veranlassen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HGO,HE - Hessische Gemeindeordnung/§§ 135 - 146, SIEBENTER TEIL - Aufsicht/
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