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§ 28 HGO
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Landesrecht Hessen

VIERTER TEIL – Einwohner und Bürger

Titel: Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HGO
Gliederungs-Nr.: 331-1
gilt ab: 24.12.2011
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 142 vom 17.03.2005

§ 28 HGO – Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung

(1) Die Gemeinde kann Personen, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen.

(2) 1Die Gemeinde kann Bürgern, die als Gemeindevertreter, Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamte oder als Mitglied eines Ortsbeirats insgesamt mindestens zwanzig Jahre ihr Mandat oder Amt ausgeübt haben, eine Ehrenbezeichnung verleihen. 2Entsprechendes gilt für die Mitgliedschaft von Einwohnern im Ausländerbeirat.

(3) Die Gemeinde kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens entziehen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HGO,HE - Hessische Gemeindeordnung/§§ 19 - 28, VIERTER TEIL - Einwohner und Bürger/
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