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§ 49 HGO
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Gemeindevertretung, Gemeindevorstand → Erster Titel – Gemeindevertretung

Titel: Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HGO
Gliederungs-Nr.: 331-1
gilt ab: 01.04.2005
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 142 vom 17.03.2005

§ 49 HGO – Zusammensetzung und Bezeichnung

1Die Gemeindevertretung besteht aus den Gemeindevertretern. 2In den Städten führen die Gemeindevertreter die Bezeichnung Stadtverordneter und der Vorsitzende der Gemeindevertretung die Bezeichnung Stadtverordnetenvorsteher.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HGO,HE - Hessische Gemeindeordnung/§§ 29 - 91, FÜNFTER TEIL - Verwaltung der Gemeinde/§§ 49 - 77, Zweiter Abschnitt - Gemeindevertretung, Gemeindevorstand/§§ 49 - 64, Erster Titel - Gemeindevertretung/
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