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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HGO,HE - Hessische Gemeindeordnung/§§ 29 - 91, FÜNFTER TEIL - Verwaltung der Gemeinde/§§ 49 - 77, Zweiter Abschnitt - Gemeindevertretung, Gemeindevorstand/§§ 49 - 64, Erster Titel - Gemeindevertretung/
Dokument
§ 49 HGO
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Landesrecht Hessen
Zweiter Abschnitt – Gemeindevertretung, Gemeindevorstand → Erster Titel – Gemeindevertretung
§ 49 HGO – Zusammensetzung und Bezeichnung
1Die Gemeindevertretung besteht aus den Gemeindevertretern. 2In den Städten führen die Gemeindevertreter die Bezeichnung Stadtverordneter und der Vorsitzende der Gemeindevertretung die Bezeichnung Stadtverordnetenvorsteher.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HGO,HE - Hessische Gemeindeordnung/§§ 29 - 91, FÜNFTER TEIL - Verwaltung der Gemeinde/§§ 49 - 77, Zweiter Abschnitt - Gemeindevertretung, Gemeindevorstand/§§ 49 - 64, Erster Titel - Gemeindevertretung/
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