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§ 4c HGO
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Landesrecht Hessen

ERSTER TEIL – Grundlagen der Gemeindeverfassung

Titel: Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HGO
Gliederungs-Nr.: 331-1
gilt ab: 01.04.2005
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 142 vom 17.03.2005

§ 4c HGO – Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

1Die Gemeinde soll bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen. 2Hierzu soll die Gemeinde über die in diesem Gesetz vorgesehene Beteiligung der Einwohner hinaus geeignete Verfahren entwickeln und durchführen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HGO,HE - Hessische Gemeindeordnung/§§ 1 - 11a, ERSTER TEIL - Grundlagen der Gemeindeverfassung/
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