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/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/PAG,TH - Polizeiaufgabengesetz/§§ 48 - 50, Dritter Abschnitt - Vollzugshilfe/
Dokument
§ 49 PAG
Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG)
Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG)
Landesrecht Thüringen
Dritter Abschnitt – Vollzugshilfe
§ 49 PAG – Verfahren
(1) Vollzugshilfeersuchen sind schriftlich zu stellen; sie haben den Grund und die Rechtsgrundlage der Maßnahme anzugeben.
(2) In Eilfällen kann das Ersuchen formlos gestellt werden. Es ist jedoch auf Verlangen unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
(3) Die ersuchende Behörde ist von der Ausführung des Ersuchens zu verständigen.
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