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/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/SchulG,RP - Schulgesetz/§§ 1 - 22, Teil 1 - Grundlagen/§ 22, Abschnitt 5 - Öffentliche Schulen und Schulen in freier Trägerschaft/
Dokument
§ 22 SchulG
Schulgesetz (SchulG)
Schulgesetz (SchulG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 1 – Grundlagen → Abschnitt 5 – Öffentliche Schulen und Schulen in freier Trägerschaft
§ 22 SchulG
(1) Die Schulen sind öffentliche Schulen oder private Schulen (Schulen in freier Trägerschaft).
(2) Öffentliche Schulen sind Schulen, die vom Land oder einer kommunalen Gebietskörperschaft errichtet werden. Alle anderen Schulen sind Schulen in freier Trägerschaft.
(3) Für die Schulen in freier Trägerschaft gelten die Vorschriften der Teile 1 und 7 dieses Gesetzes sowie der Teile 2 bis 6, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist; im Übrigen gilt für die Schulen in freier Trägerschaft das Privatschulgesetz.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/SchulG,RP - Schulgesetz/§§ 1 - 22, Teil 1 - Grundlagen/§ 22, Abschnitt 5 - Öffentliche Schulen und Schulen in freier Trägerschaft/
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