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§ 24 BestattG
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 3 – Staatliches Friedhofswesen

Titel: Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz)
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: BestattG,HH
Gliederungs-Nr.: 2128-1
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 24 BestattG – Wahlgrabstätten

(1) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte umfasst die Befugnis der oder des Berechtigten zu bestimmen, wer auf der Grabstätte beigesetzt werden soll. Bei der erstmaligen Einräumung des Nutzungsrechtes kann die oder der Nutzungsberechtigte auswählen, ob die Grabstätte in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften liegen soll, und die Art und Größe der Grabstätte festlegen. Der Erwerb und die Nutzung von Rechten an Wahlgrabstätten zu gewerblichen Zwecken sind unzulässig.

(2) Die oder der Nutzungsberechtigte soll beim Erwerb des Nutzungsrechtes für den Fall ihres oder seines Ablebens gegenüber der zuständigen Behörde eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Das Einverständnis der oder des Bestimmten ist nachzuweisen.

(3) Stirbt die oder der Nutzungsberechtigte, ohne eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger bestimmt oder das Einverständnis der oder des von ihr oder ihm Bestimmten nachgewiesen zu haben, so wird das Nutzungsrecht von der zuständigen Behörde auf die Angehörigen in der in § 11 festgelegten Rangfolge übertragen. Mit der Übertragung des Nutzungsrechts setzt die zuständige Behörde eine Frist zur Annahme des Nutzungsrechts. Wird die Annahme des Nutzungsrechts nicht innerhalb der gesetzten Frist erklärt, kann die zuständige Behörde das Nutzungsrecht auf die nächste Angehörige oder den nächsten Angehörigen nach Maßgabe der in § 11 festgelegten Rangfolge übertragen. Sind mehrere gleichrangige Personen vorhanden, so haben die älteren Angehörigen den Vorrang vor den jüngeren Angehörigen.

(4) Sind keine Angehörigen vorhanden, so kann die zuständige Behörde das Nutzungsrecht auch auf andere Personen übertragen, wenn ein berechtigtes Interesse am Erhalt der Grabstätte nachgewiesen wird.

(5) Die Nachfolgerin oder der Nachfolger im Nutzungsrecht ist an die Bestimmung von Beisetzungsberechtigten durch vorherige Nutzungsberechtigte gebunden.

(6) Das Nutzungsrecht kann auf Antrag der oder des Nutzungsberechtigten von der zuständigen Behörde auf eine dritte Person übertragen werden. Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Stirbt eine oder einer der in § 11 bezeichneten Angehörigen, deren oder dessen Beisetzung auf der Wahlgrabstätte noch nicht bestimmt ist, und ist die oder der Nutzungsberechtigte nicht spätestens vier Tage vor der Beisetzung der Leiche oder innerhalb eines Monats nach der Einäscherung erreichbar, so kann jeder der in § 11 bezeichneten Angehörigen bestimmen, dass die oder der verstorbene Angehörige auf der Wahlgrabstätte beigesetzt werden darf. Bei voneinander abweichenden Erklärungen der Angehörigen gilt die Rangfolge des § 11.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/BestattG,HH - Bestattungsgesetz/§§ 17 - 31, Abschnitt 3 - Staatliches Friedhofswesen/