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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/LHO,HH - Landeshaushaltsordnung/§§ 36 - 69, Teil III - Ausführung des Haushaltsplans/
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§ 48 LHO
Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Landesrecht Hamburg
Teil III – Ausführung des Haushaltsplans
§ 48 LHO – Deckungsfähigkeit
(1) Deckungsfähige Ermächtigungen dürfen, solange sie verfügbar sind, nach Maßgabe der Regelung im Haushaltsplan zugunsten anderer Ermächtigungen verwendet werden. Die für die Finanzen zuständige Behörde kann die Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit von ihrer Einwilligung abhängig machen.
(2) Die Inanspruchnahme einer Deckungsfähigkeit nach Absatz 1 darf die Erfüllung des Leistungszwecks der abgebenden Produktgruppe nicht gefährden. Dies gilt für die Investitions- und Darlehenszwecke des abgebenden Aufgabenbereichs entsprechend.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/LHO,HH - Landeshaushaltsordnung/§§ 36 - 69, Teil III - Ausführung des Haushaltsplans/
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