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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/GO NRW,NW - Gemeindeordnung NRW/§§ 116 - 118, 12. Teil - Gesamtabschluss/
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§ 116b GO NRW
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
12. Teil – Gesamtabschluss
§ 116b GO NRW – Verzicht auf die Einbeziehung
In den Gesamtabschluss und den Gesamtlagebericht müssen verselbstständigte Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 nicht einbezogen werden, wenn sie für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung sind. Die Anwendung des Satzes 1 ist im Gesamtanhang anzugeben und zu begründen. Aufgabenträger mit dem Zweck der unmittelbaren oder mittelbaren Trägerschaft an Sparkassen sind nicht im Gesamtabschluss zu konsolidieren.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/GO NRW,NW - Gemeindeordnung NRW/§§ 116 - 118, 12. Teil - Gesamtabschluss/
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