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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BBiG - Berufsbildungsgesetz/§§ 4 - 70, Teil 2 - Berufsbildung/§§ 4 - 52, Kapitel 1 - Berufsausbildung/§§ 27 - 33, Abschnitt 3 - Eignung von Ausbildungsstätte und Ausbildungspersonal/
Dokument
§ 29 BBiG
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Bundesrecht
Kapitel 1 – Berufsausbildung → Abschnitt 3 – Eignung von Ausbildungsstätte und Ausbildungspersonal
§ 29 BBiG – Persönliche Eignung
Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer
- 1.
Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder
- 2.
wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BBiG - Berufsbildungsgesetz/§§ 4 - 70, Teil 2 - Berufsbildung/§§ 4 - 52, Kapitel 1 - Berufsausbildung/§§ 27 - 33, Abschnitt 3 - Eignung von Ausbildungsstätte und Ausbildungspersonal/
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