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§ 75 BBiG
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Bundesrecht

Kapitel 1 – Zuständige Stellen; zuständige Behörden → Abschnitt 1 – Bestimmung der zuständigen Stelle

Titel: Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BBiG
Gliederungs-Nr.: 806-22
Normtyp: Gesetz

§ 75 BBiG – Zuständige Stellen im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts

1Die Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts bestimmen für ihren Bereich die zuständige Stelle für die Berufsbildung in anderen als den durch die §§ 71, 72 und 74 erfassten Berufsbereichen. 2Die §§ 77 bis 80 finden keine Anwendung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BBiG - Berufsbildungsgesetz/§§ 71 - 83, Teil 3 - Organisation der Berufsbildung/§§ 71 - 81, Kapitel 1 - Zuständige Stellen; zuständige Behörden/§§ 71 - 75, Abschnitt 1 - Bestimmung der zuständigen Stelle/
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