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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BBiG - Berufsbildungsgesetz/§§ 84 - 88, Teil 4 - Berufsbildungsforschung, Planung und Statistik/
Dokument
§ 84 BBiG
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Bundesrecht
Teil 4 – Berufsbildungsforschung, Planung und Statistik
§ 84 BBiG – Ziele der Berufsbildungsforschung
Die Berufsbildungsforschung soll
- 1.
Grundlagen der Berufsbildung klären,
- 2.
inländische, europäische und internationale Entwicklungen in der Berufsbildung beobachten,
- 3.
Anforderungen an Inhalte und Ziele der Berufsbildung ermitteln,
- 4.
Weiterentwicklungen der Berufsbildung in Hinblick auf gewandelte wirtschaftliche, gesellschaftliche und technische Erfordernisse vorbereiten,
- 5.
Instrumente und Verfahren der Vermittlung von Berufsbildung sowie den Wissens- und Technologietransfer fördern.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BBiG - Berufsbildungsgesetz/§§ 84 - 88, Teil 4 - Berufsbildungsforschung, Planung und Statistik/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=498612,85
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