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§ 8 MFG Hamburg
Gesetz über die Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen und der in der Wirtschaft tätigen freien Berufe (Mittelstandsförderungsgesetz Hamburg - MFG Hamburg)
Landesrecht Hamburg

ZWEITER TEIL – Förderungsmaßnahmen → 2. Abschnitt  – Maßnahmen zur Steigerung der fachlichen Leistungskraft

Titel: Gesetz über die Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen und der in der Wirtschaft tätigen freien Berufe (Mittelstandsförderungsgesetz Hamburg - MFG Hamburg)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: MFG Hamburg
Gliederungs-Nr.: 707-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 MFG Hamburg – Unternehmensberatung

(1) Die Steigerung der Produktivität und die Stellung am Markt sollen durch Entscheidungshilfen für Unternehmen gefördert werden. Dazu dienen insbesondere die Beratung und Information von kleinen und mittleren Betrieben zur Verbesserung der einzelbetrieblichen Struktur in Produktionstechnik, Betriebsorganisation und Vertrieb.

(2) Die Unternehmensberatung kann durch Zuschüsse gefördert werden.

(3) Die Förderung umfasst insbesondere auch

  1. 1.
    Betriebsbegehungen,
  2. 2.
    Betriebsvergleiche,
  3. 3.
    Vorhaben der Informationsgewinnung, -aufbereitung und -vermittlung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/MFG Hamburg,HH - Mittelstandsförderungsgesetz Hamburg/§§ 3 - 16, ZWEITER TEIL - Förderungsmaßnahmen/§§ 5 - 9, 2. Abschnitt  - Maßnahmen zur Steigerung der fachlichen Leistungskraft/