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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayHO,BY - Bayerische Haushaltsordnung/Art. 70 - 87, Teil IV - Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung/
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Art. 82 BayHO
Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
Landesrecht Bayern
Teil IV – Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
Art. 82 BayHO – Kassenmäßiger Abschluss
In dem kassenmäßigen Abschluss sind nachzuweisen:
- 1.
- a)
die Summe der Isteinnahmen,
- b)
die Summe der Ist-Ausgaben,
- c)
der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b (kassenmäßiges Jahresergebnis),
- d)
die haushaltsmäßig noch nicht abgewickelten kassenmäßigen Jahresergebnisse früherer Jahre,
- e)
das kassenmäßige Gesamtergebnis aus Buchstabe c und Buchstabe d;
- 2.
- a)
die Summe der Isteinnahmen mit Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, der Entnahmen aus Rücklagen und der Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen,
- b)
die Summe der Ist-Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, der Zuführungen an Rücklagen und der Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags,
- c)
der Finanzierungssaldo aus Buchstabe a und Buchstabe b.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayHO,BY - Bayerische Haushaltsordnung/Art. 70 - 87, Teil IV - Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung/
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