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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayHO,BY - Bayerische Haushaltsordnung/Art. 11 - 33, Teil II - Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans/
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Art. 19 BayHO
Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
Landesrecht Bayern
Teil II – Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans
Art. 19 BayHO – Übertragbarkeit
Ausgaben für Investitionen und Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen sind übertragbar. Andere Ausgaben können im Haushaltsplan für übertragbar erklärt werden, wenn dies ihre wirtschaftliche und sparsame Verwendung fördert.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayHO,BY - Bayerische Haushaltsordnung/Art. 11 - 33, Teil II - Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans/
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