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§ 30 AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Vierter Teil – Angehörige des öffentlichen Dienstes im Landtag →

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AbgG
Gliederungs-Nr.: 1101
Normtyp: Gesetz

§ 30 AbgG – Entlassung

Der Beamte, der in ein mit dem Mandat unvereinbares Amt berufen wird, ist zu entlassen, wenn er zurzeit der Ernennung Mitglied des Landtags, des Deutschen Bundestags oder des Europäischen Parlaments war und nicht innerhalb der von der obersten Dienstbehörde zu bestimmenden angemessenen Frist sein Mandat niederlegt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/AbgG,BW - Abgeordnetengesetz/§§ 26 - 37, Vierter Teil - Angehörige des öffentlichen Dienstes im Landtag/
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