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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/AGBGB,BY - Ausführungsgesetz Bürgerliches Gesetzbuch/Art. 75 - 80, Zweiter Teil - Schlussvorschriften/
Dokument
Art. 75 AGBGB
Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Landesrecht Bayern
Zweiter Teil – Schlussvorschriften
Art. 75 AGBGB – Verweisungen in anderen Vorschriften
Soweit in anderen Vorschriften des Landesrechts auf Vorschriften verwiesen wird, die durch dieses Gesetz geändert oder ersetzt werden, treten an deren Stelle die geänderten oder ersetzenden Vorschriften.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/AGBGB,BY - Ausführungsgesetz Bürgerliches Gesetzbuch/Art. 75 - 80, Zweiter Teil - Schlussvorschriften/
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