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Art. 75 AGBGB
Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Landesrecht Bayern

Zweiter Teil – Schlussvorschriften

Titel: Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGBGB
Gliederungs-Nr.: 400-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 75 AGBGB – Verweisungen in anderen Vorschriften

Soweit in anderen Vorschriften des Landesrechts auf Vorschriften verwiesen wird, die durch dieses Gesetz geändert oder ersetzt werden, treten an deren Stelle die geänderten oder ersetzenden Vorschriften.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/AGBGB,BY - Ausführungsgesetz Bürgerliches Gesetzbuch/Art. 75 - 80, Zweiter Teil - Schlussvorschriften/
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