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Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
5. – Laufbahnen → b) – Laufbahnbewerber
§ 23 HmbBG
(1) Für die Laufbahnen des höheren Dienstes sind zu fordern
- 1.ein nach § 18 Absatz 2 Satz 2 geeignetes, mindestens dreijähriges mit einer Prüfung abgeschlossenes Studium an einer Hochschule,
- 2.ein Vorbereitungsdienst von mindestens zwei Jahren,
- 3.das Bestehen der Laufbahnprüfung oder einer die Befähigung für die Laufbahn vermittelnden zweiten Prüfung.
(2) Im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 werden für den allgemeinen Verwaltungsdienst die Studien der Rechtswissenschaft, der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften sowie der Verwaltungswissenschaft als gleichwertig anerkannt.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann die Befähigung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst auch durch einen Ausbildungsgang nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung vom 10. September 1971 (Bundesgesetzblatt I Seite 1557) erworben werden.
(4) Auf die Ausbildung nach Absatz 1 oder 3 kann nach Maßgabe des § 5c des Deutschen Richtergesetzes eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst angerechnet werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch Artikel 26 Absatz 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 25 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbBG 1977,HH - BeamtenG/§§ 2 - 56, ABSCHNITT II - Beamtenverhältnis/§§ 16 - 28, 5. - Laufbahnen/§§ 20 - 26a, b) - Laufbahnbewerber/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=630933,24