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§ 11 HDSchG
Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG) 
Landesrecht Hessen
Titel: Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDSchG
Gliederungs-Nr.: 76-17
gilt ab: 06.12.2016
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2016 S. 211 vom 05.12.2016

§ 11 HDSchG – Unbewegliche Kulturdenkmäler

(1) 1 Unbewegliche Kulturdenkmäler werden im Benehmen mit der Gemeinde erfasst und nachrichtlich in das Denkmalverzeichnis eingetragen. 2Eigentümerinnen und Eigentümer sind zu unterrichten, wenn ihr Kulturdenkmal erfasst wurde. 3Dies kann auf elektronischem Weg erfolgen. 4Der Schutz unbeweglicher Kulturdenkmäler ist nicht davon abhängig, dass sie in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen sind.

(2) Die Öffentlichkeit wird in geeigneter Weise über den Bestand unbeweglicher Kulturdenkmäler unterrichtet, über Bodendenkmäler jedoch nur, wenn sie oberirdisch sichtbar sind.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HDSchG,HE - Hessisches Denkmalschutzgesetz/
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