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§ 452b HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Frachtgeschäft → Dritter Unterabschnitt – Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln

Titel: Handelsgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HGB
Gliederungs-Nr.: 4100-1
Normtyp: Gesetz

§ 452b HGB – Schadensanzeige. Verjährung

(1) 1 § 438 ist unabhängig davon anzuwenden, ob der Schadensort unbekannt ist, bekannt ist oder später bekannt wird. 2Die für die Schadensanzeige vorgeschriebene Form und Frist ist auch gewahrt, wenn die Vorschriften eingehalten werden, die auf einen Vertrag über eine Beförderung auf der letzten Teilstrecke anzuwenden wären.

(2) 1Für den Beginn der Verjährung des Anspruchs wegen Verlust, Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist ist, wenn auf den Ablieferungszeitpunkt abzustellen ist, der Zeitpunkt der Ablieferung an den Empfänger maßgebend. 2Der Anspruch verjährt auch bei bekanntem Schadensort frühestens nach Maßgabe des § 439.

Zu § 452b: Eingefügt durch G vom 25. 6. 1998 (BGBl I S. 1588).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/HGB - Handelsgesetzbuch/§§ 343 - 475h, Viertes Buch - Handelsgeschäfte/§§ 407 - 452d, Vierter Abschnitt - Frachtgeschäft/§§ 452 - 452d, Dritter Unterabschnitt - Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln/