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Zivilprozessordnung
Abschnitt 2 – Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen → Titel 6 – Allgemeine Vorschriften
§ 882f ZPO – Einsicht in das Schuldnerverzeichnis
(1) 1Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist jedem gestattet, der darlegt, Angaben nach § 882b zu benötigen:
- 1.
für Zwecke der Zwangsvollstreckung;
- 2.
um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen;
- 3.
um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen;
- 4.
um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen;
- 5.
für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung;
- 6.
zur Auskunft über ihn selbst betreffende Eintragungen;
- 7.
für Zwecke der Dienstaufsicht über Justizbedienstete, die mit dem Schuldnerverzeichnis befasst sind.
2Die Informationen dürfen nur für den Zweck verarbeitet werden, für den sie übermittelt worden sind; sie sind nach Zweckerreichung zu löschen. 3Nichtöffentliche Stellen sind darauf bei der Übermittlung hinzuweisen.
(2) 1Das Recht auf Einsichtnahme durch Dritte erstreckt sich nicht auf Angaben nach § 882b Absatz 2 Nummer 3, wenn glaubhaft gemacht wird, dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde. 2Der Schuldner hat das Bestehen einer solchen Auskunftssperre oder eines solchen Sperrvermerks gegenüber dem Gerichtsvollzieher glaubhaft zu machen. 3Satz 2 gilt entsprechend gegenüber dem zentralen Vollstreckungsgericht, wenn die Eintragungsanordnung an dieses gemäß § 882d Absatz 1 Satz 3 übermittelt worden ist. 4Satz 1 ist nicht anzuwenden auf die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis durch Gerichte und Behörden für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 5 bezeichneten Zwecke.
Zu § 882f: Eingefügt durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2258), geändert durch G vom 21. 11. 2016 (BGBl I S. 2591) und 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1724).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZPO - Zivilprozessordnung/§§ 704 - 959, Buch 8 - Zwangsvollstreckung/§§ 802a - 882i, Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen/§§ 882b - 882i, Titel 6 - Allgemeine Vorschriften/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137460,1385