Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/HGB - Handelsgesetzbuch/§§ 476 - 619, Fünftes Buch - Seehandel/§§ 553 - 569, Dritter Abschnitt - Schiffsüberlassungsverträge/§§ 557 - 569, Zweiter Unterabschnitt - Zeitcharter/
Dokument
§ 567 HGB
Handelsgesetzbuch
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht
Dritter Abschnitt – Schiffsüberlassungsverträge → Zweiter Unterabschnitt – Zeitcharter
§ 567 HGB – Pflichtverletzung
Verletzt eine Partei des Zeitchartervertrags eine Pflicht aus diesem Vertrag, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach den allgemeinen für Schuldverhältnisse geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit nicht in diesem Unterabschnitt etwas anderes bestimmt ist.
Zu § 567: Neugefasst durch G vom 20. 4. 2013 (BGBl I S. 831).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/HGB - Handelsgesetzbuch/§§ 476 - 619, Fünftes Buch - Seehandel/§§ 553 - 569, Dritter Abschnitt - Schiffsüberlassungsverträge/§§ 557 - 569, Zweiter Unterabschnitt - Zeitcharter/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137469,682
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137469,682
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.