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§ 116 HmbBG
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Landesrecht Hamburg

1. – Polizeivollzugsbeamte → a) – Allgemeines

Titel: Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 116 HmbBG

(1) Auf Polizeivollzugsbeamte sind die für Beamte allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Welche Beamtengruppen zum Polizeivollzugsdienst gehören, bestimmt der Senat durch Rechtsverordnung.

(3) Die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamten ist eine Einheitslaufbahn. Die Laufbahnvorschriften können bestimmen, dass die Einheitslaufbahn für Bewerber mit einer Vorbildung nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 mit dem Abschnitt beginnt, der dem gehobenen Dienst entspricht; die Ausbildung dieser Bewerber kann abweichend von § 22 geregelt werden. Im Rahmen der Vorschriften für die Einheitslaufbahn steht jedem Polizeivollzugsbeamten der Aufstieg in alle Ämter des Polizeivollzugsdienstes offen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch Artikel 26 Absatz 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 25 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbBG 1977,HH - BeamtenG/§§ 116 - 136, ABSCHNITT VII - Besondere Beamtengruppen/§§ 116 - 123, 1. - Polizeivollzugsbeamte/§§ 116 - 122, a) - Allgemeines/