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§ 50 SächsBRKG
Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 6 – Führungsorganisation

Titel: Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBRKG
Gliederungs-Nr.: 28-8
Normtyp: Gesetz

§ 50 SächsBRKG – Technische Einsatzleitung

In Katastrophenfällen führt die Technische Einsatzleitung den Einsatz an der Einsatzstelle. Soweit aus einsatztaktischen Erwägungen im Schadensgebiet mehrere Einsatzstellen festgelegt werden, kann je Einsatzstelle eine Technische Einsatzleitung gebildet werden. Die Technische Einsatzleitung wird durch die zuständige Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde bestimmt und nimmt die Befugnisse und Aufgaben der Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde an der Einsatzstelle wahr. Die zuständige Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde kann der Technischen Einsatzleitung Weisungen erteilen. § 49 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 7 und 8 gilt entsprechend. Die Anforderung von Kräften und Mitteln erfolgt über die besondere Führungseinrichtung in der zuständigen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/SächsBRKG,SN - Sächsisches Brandschutz-/Rettungsdienst-/Katastrophenschutzgesetz/§§ 49 - 51, Abschnitt 6 - Führungsorganisation/
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