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Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Abschnitt 3 – Brandschutz
§ 22a SächsBRKG – Brandverhütungsschau in Wäldern
(1) In Wäldern im Sinne des § 2 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), in der jeweils geltenden Fassung, führen die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden die Brandverhütungsschauen durch.
(2) Die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden können Ersatz der ihnen entstandenen Kosten nach § 17 der Sächsischen Feuerwehrverordnung vom 21. Oktober 2005 (SächsGVBl. S. 291), in der jeweils geltenden Fassung, von den Eigentümern der der Brandverhütungsschau unterliegenden Wälder verlangen.
(3) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, das Nähere zur Durchführung der Brandverhütungsschauen in Wäldern sowie zu den fachlichen Voraussetzungen der für die Durchführung Verantwortlichen im Sinne des Absatzes 1 und zur Mitwirkung anderer Behörden durch Rechtsverordnung zu regeln.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/SächsBRKG,SN - Sächsisches Brandschutz-/Rettungsdienst-/Katastrophenschutzgesetz/§§ 15 - 24, Abschnitt 3 - Brandschutz/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=432203,80
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