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§ 11 FDE-G
Gesetz über die Errichtung eines Fonds "Deutsche Einheit"
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Errichtung eines Fonds "Deutsche Einheit"
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: FDE-G
Gliederungs-Nr.: 105-1-4
Normtyp: Gesetz

§ 11 FDE-G – Auflösung des Fonds

Mit Ablauf des Jahres 2019 wird der Fonds aufgelöst. Die Verbindlichkeiten und das Vermögen des Fonds gehen auf den Bund über.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/FDE-G - Fonds "Deutsche Einheit"-G/
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