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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/FDE-G - Fonds "Deutsche Einheit"-G/
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§ 11 FDE-G
Gesetz über die Errichtung eines Fonds "Deutsche Einheit"
Gesetz über die Errichtung eines Fonds "Deutsche Einheit"
Bundesrecht
§ 11 FDE-G – Auflösung des Fonds
Mit Ablauf des Jahres 2019 wird der Fonds aufgelöst. Die Verbindlichkeiten und das Vermögen des Fonds gehen auf den Bund über.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/FDE-G - Fonds "Deutsche Einheit"-G/
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