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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/BeamtdiszZustVO MKULNV,NW - Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung MKULNV/
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§ 6 BeamtdiszZustVO MKULNV
Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz (Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung MKULNV - BeamtdiszZustVO MKULNV)
Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz (Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung MKULNV - BeamtdiszZustVO MKULNV)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 6 BeamtdiszZustVO MKULNV – Aussagegenehmigung
Entscheidungen nach § 37 des Beamtenstatusgesetzes werden von der nach § 1 Absatz 1 zuständigen dienstvorgesetzten Stelle getroffen. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einer anderen Behörde, Einrichtung oder dem Landesbetrieb ereignet, so darf die Aussagegenehmigung nur mit deren Zustimmung erteilt werden. Mit Zustimmung der zuständigen dienstvorgesetzten Stelle kann die Entscheidung in diesen Fällen auch von der Behörde, Einrichtung oder dem Landesbetrieb getroffen werden, bei der oder dem sich der Vorgang ereignet hat.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/BeamtdiszZustVO MKULNV,NW - Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung MKULNV/
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