Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/TÄHAV - Tierärztliche Hausapotheken-Verordnung/
Dokument
§ 4 TÄHAV
Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (TÄHAV)
Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (TÄHAV)
Bundesrecht
§ 4 TÄHAV – Geräte und Rechtsvorschriften
(1) In den Betriebsräumen müssen die Geräte vorhanden sein, die für den ordnungsgemäßen Betrieb der betreffenden tierärztlichen Hausapotheke benötigt werden. Die Geräte müssen sich in einwandfreiem Zustand befinden.
(2) In den Betriebsräumen müssen die einschlägigen Rechtsvorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln, Betäubungsmitteln, die Arzneimittelpreisverordnung und, soweit entsprechend Art und Umfang der Tätigkeit erforderlich, die amtliche Ausgabe des Arzneibuches in der jeweils aktuellen Fassung verfügbar sein.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/TÄHAV - Tierärztliche Hausapotheken-Verordnung/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=139370,5
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=139370,5
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.