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§ 8 HLeistBVO
Verordnung über die Gewährung und Bemessung von Leistungsbezügen sowie über die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen für Hochschulbedienstete (Hochschul-Leistungsbezügeverordnung - HLeistBVO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Gewährung und Bemessung von Leistungsbezügen sowie über die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen für Hochschulbedienstete (Hochschul-Leistungsbezügeverordnung - HLeistBVO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HLeistBVO
Gliederungs-Nr.: 20320
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 HLeistBVO – Forschungs- und Lehrzulage

(1) Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, die Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann unter den Voraussetzungen des § 62 des Landesbesoldungsgesetzes für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nichtruhegehaltfähige Zulage gewährt werden. Die Gewährung einer Forschungs- und Lehrzulage schließt die Gewährung von besonderen Leistungsbezügen für das Einwerben dieser Drittmittel für Forschungs- und Lehrvorhaben aus.

(2) Die Rektorin oder der Rektor oder die Präsidentin oder der Präsident entscheidet über die Vergabe der Zulage und regelt dies im Einvernehmen mit dem Drittmittelgeber.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/HLeistBVO,NW - Hochschul-Leistungsbezügeverordnung/
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