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§ 4b NiSV
Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) 
Bundesrecht
Titel: Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: NiSV
Gliederungs-Nr.: 751-24-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4b NiSV – Anerkennung der Schulungsanbieter

1Eine Schulung oder eine Aktualisierungsschulung gilt im Sinne von § 4 Absatz 3 nur dann als geeignet, wenn der Schulungsanbieter durch eine akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle im Sinne von § 4a Absatz 2 anerkannt ist. 2Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn

  1. 1.

    der Schulungsanbieter über eine ordnungsgemäße Schulungsorganisation verfügt,

  2. 2.

    die angebotenen Schulungen die Anforderungen an die Inhalte der Fachkunde nach § 4 Absatz 2 und Anlage 3 erfüllen und

  3. 3.

    die angebotenen Schulungen die Anforderungen an Umfang und Strukturierung nach Anlage 3 erfüllen.

3Die Anerkennung kann für alle oder für einen Teil der Fachkundegruppen gemäß Anlage 3 Teil A Abschnitt 1 und 2 erteilt werden. 4Sie ist mindestens einmal jährlich zu überprüfen. 5Die Anerkennung entfällt, wenn der Schulungsanbieter trotz Aufforderung durch die anerkennende Stelle, eine Verhaltensweise oder einen Zustand nicht unverzüglich abstellt, bei deren Vorliegen eine Anerkennung nicht erfolgt wäre. 6Die akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle hat ein Verzeichnis der von ihr anerkannten Schulungsanbieter elektronisch zu führen, im Internet öffentlich zugänglich zu machen und der Akkreditierungsstelle die Adresse für den Zugang mitzuteilen.

Zu § 4b: Eingefügt durch V vom 12. 6. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 149) (1. 1. 2024).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/NiSV - Nichtionisierende Strahlung-Schutzverordnung/