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§ 12 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 LHO – Geltungsdauer der Haushaltspläne

(1) Der Haushaltsplan kann für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden.

(2) Der Haushaltsplan kann in einen Verwaltungshaushalt und in einen Finanzhaushalt gegliedert werden; beide können jeweils für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden. Die Bewilligungszeiträume für beide Haushalte können in aufeinander folgenden Haushaltsjahren beginnen.

(3) Wird der Haushaltsplan in einen Verwaltungshaushalt und einen Finanzhaushalt gegliedert, so enthält der Verwaltungshaushalt

  1. 1.
    die zu erwartenden Verwaltungseinnahmen,
  2. 2.
    die voraussichtlich zu leistenden Verwaltungsausgaben (Personalausgaben und sächliche Verwaltungsausgaben),
  3. 3.
    die voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Verwaltungsaufgaben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/LHO,BB - Landeshaushaltsordnung/
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