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§ 11 StiftGBbg
Stiftungsgesetz für das Land Brandenburg (StiftGBbg)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Stiftungsgesetz für das Land Brandenburg (StiftGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: StiftGBbg
Gliederungs-Nr.: 28-4
Normtyp: Gesetz

§ 11 StiftGBbg – Entscheidung über die Rechtsnatur einer Stiftung

(1) Bei Ungewissheit über die Rechtsnatur einer Stiftung entscheidet auf Antrag das für Inneres zuständige Ministerium. Kommt eine kirchliche Stiftung in Betracht, so ist vor der Entscheidung die kirchliche Behörde zu hören, die die Aufsicht über die kirchliche Stiftung führen würde.

(2) Der Antrag auf Entscheidung nach Absatz 1 kann von jedem gestellt werden, der ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung glaubhaft macht.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/StiftGBbg,BB - Stiftungsgesetz Brandenburg/
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