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§ 7 LZV
Verordnung über den Zugang zum nordrhein-westfälischen Vorbereitungsdienst für Lehrämter an Schulen und Voraussetzungen bundesweiter Mobilität (Lehramtszugangsverordnung - LZV)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über den Zugang zum nordrhein-westfälischen Vorbereitungsdienst für Lehrämter an Schulen und Voraussetzungen bundesweiter Mobilität (Lehramtszugangsverordnung - LZV)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LZV
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 LZV – Eignungs- und Orientierungspraktikum

Die Absolventinnen und Absolventen des Eignungs- und Orientierungspraktikums (§ 12 Absatz 2 Satz 1 des Lehrerausbildungsgesetzes) verfügen über die Fähigkeit,

  1. 1.

    die Komplexität des schulischen Handlungsfelds aus einer professions- und systemorientierten Perspektive zu erkunden und auf die Schule bezogene Praxis- und Lernfelder wahrzunehmen und zu reflektieren,

  2. 2.

    erste Beziehungen zwischen bildungswissenschaftlichen Theorieansätzen und konkreten pädagogischen Situationen herzustellen,

  3. 3.

    erste eigene pädagogische Handlungsmöglichkeiten zu erproben und auf dem Hintergrund der gemachten Erfahrung die Studien- und Berufswahl zu reflektieren und

  4. 4.

    Aufbau und Ausgestaltung von Studium und eigener professioneller Entwicklung reflektiert mitzugestalten.

Für das Eignungs- und Orientierungspraktikum sind alle Schulen zugelassen mit Ausnahme von Schulen, welche die Praktikantin oder der Praktikant als Schülerin oder Schüler besucht hat. Das Praktikum umfasst eine begleitende Eignungsreflexion.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LZV,NW - Lehramtszugangsverordnung/