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§ 2 ThürHhG 2018/2019
Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für die Haushaltsjahre 2018/2019 (Thüringer Haushaltsgesetz 2018/2019 - ThürHhG 2018/2019)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für die Haushaltsjahre 2018/2019 (Thüringer Haushaltsgesetz 2018/2019 - ThürHhG 2018/2019)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHhG 2018/2019
Gliederungs-Nr.: 630-11
Normtyp: Gesetz

§ 2 ThürHhG 2018/2019 – Kreditermächtigungen und Haushaltsausgleich

(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Kredite, die der Erneuerung der im Haushaltsjahr 2018 zu tilgenden Kredite dienen, in Höhe von 1.429.258.400 Euro und Kredite, die der Erneuerung der im Haushaltsjahr 2019 zu tilgenden Kredite dienen, in Höhe von 1.888.000.000 Euro aufzunehmen. Es wird darüber hinaus ermächtigt, Kredite vorzeitig zu tilgen, soweit dies durch Kreditkündigungen oder zur Erlangung günstigerer Kreditbedingungen erforderlich wird. Die Kreditermächtigung nach Satz 1 erhöht sich in Höhe der vorzeitig getilgten Beträge. Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, über die Ermächtigung nach Satz 1 hinaus Kredite bis zur Höhe von 500.000.000 Euro aufzunehmen, die der Erneuerung der

  1. 1.

    im Haushaltsjahr 2018 zu tilgenden und im Haushaltsjahr 2017 aufgenommenen kurzfristigen Kredite oder

  2. 2.

    im Haushaltsjahr 2019 zu tilgenden und in den Haushaltsjahren 2017 und 2018 aufgenommenen kurzfristigen Kredite

dienen, soweit diese wegen ihrer kurzfristigen Aufnahme und Unvorhersehbarkeit nicht im Kreditfinanzierungsplan des jeweiligen Haushaltsjahres nach Teil III der Anlage enthalten sind. Über die erfolgte Kreditaufnahme nach Satz 4 unterrichtet das für Finanzen zuständige Ministerium den Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags.

(2) Der Haushaltsvollzug des jeweiligen Haushaltsjahres ist so zu gestalten, dass das kassenmäßige Jahresergebnis hinsichtlich der tatsächlich eingegangenen Einnahmen (Ist-Einnahmen) und tatsächlich geleisteten Ausgaben (Ist-Ausgaben) ausgeglichen ist. Zeichnet sich während des Haushaltsvollzugs des jeweiligen Haushaltsjahres ab, dass die Ist-Einnahmen die Ist-Ausgaben übersteigen, kann das für Finanzen zuständige Ministerium zur Herstellung des Ausgleichs von der Inanspruchnahme der Kreditermächtigung nach Absatz 1 absehen oder Mittel an eine Haushaltsausgleichsrücklage zuführen. Eine Kombination der Maßnahmen ist möglich. Zeichnet sich während des Haushaltsvollzugs des jeweiligen Haushaltsjahres ab, dass die Ist-Ausgaben die Ist-Einnahmen übersteigen, kann das für Finanzen zuständige Ministerium zur Herstellung des Ausgleichs die erforderlichen Mittel aus der Haushaltsausgleichsrücklage dem Landeshaushalt zuführen. Aus der Haushaltsausgleichsrücklage können dem Landeshaushalt auch Mittel zugeführt werden, wenn und insoweit dies erforderlich ist, um als Deckungsmittel für in Anspruch genommene Ausgabereste aus Vorjahren im Sinne von § 45 Abs. 3 Halbsatz 2 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) zu dienen.

(3) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Verstärkung der Betriebsmittel jeweils kurzfristige Kredite (Kassenkredite) bis zur Höhe von zwölf vom Hundert des in § 1 für das jeweilige Haushaltsjahr festgestellten Betrags aufzunehmen. Zusätzlich zu diesen Kassenkrediten darf es in den Haushaltsjahren 2018 und 2019 zur Deckung eines nicht vorhergesehenen Liquiditätsbedarfs Termingeschäfte mit Kreditinstituten jeweils bis zu einem Betrag von 100 Millionen Euro abschließen.

(4) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen.

(5) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, ab 1. Oktober 2018 im Vorgriff auf die Kreditermächtigung für Kredite, die der Erneuerung der im Haushaltsjahr 2019 zu tilgenden Kredite dienen, sowie ab 1. Oktober 2019 im Vorgriff auf die Kreditermächtigung für Kredite, die der Erneuerung der im Haushaltsjahr 2020 zu tilgenden Kredite dienen, Kredite bis zur Höhe von 20 vom Hundert des in Absatz 1 Satz 1 für das jeweilige Haushaltsjahr festgestellten Betrags aufzunehmen. Diese Kredite sind auf die entsprechende Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.

(6) Die in § 18 Abs. 7 ThürLHO dem für Finanzen zuständigen Ministerium erteilte Ermächtigung wird dahin gehend begrenzt, dass das Nominalvolumen aller ergänzenden Verträge 50 vom Hundert der Kreditmarktschulden am Ende des jeweils vorangegangenen Haushaltsjahres nicht übersteigen darf.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/ThürHhG 2018/2019,TH - Thüringer Haushaltsgesetz 2018/2019/