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/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/SächsStatG,SN - Sächsisches Statistikgesetz/
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§ 14 SächsStatG
Sächsisches Statistikgesetz (SächsStatG)
Sächsisches Statistikgesetz (SächsStatG)
Landesrecht Sachsen
§ 14 SächsStatG – Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale
(1) Soweit nicht eine Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt, sind die Hilfsmerkmale zu löschen, sobald die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Sie sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren.
(2) Bei periodischen Erhebungen dürfen die zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden erforderlichen Hilfsmerkmale, soweit sie für nachfolgende Erhebungen benötigt werden, gesondert aufbewahrt werden. Nach Beendigung des Zeitraums der wiederkehrenden Erhebungen sind sie zu löschen.
(3) Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 gelten nicht für Einzelangaben, die ausschließlich einer öffentlichen Stelle zugeordnet werden können.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/SächsStatG,SN - Sächsisches Statistikgesetz/
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