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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/FraktG,HE - Hessisches Fraktionsgesetz/
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§ 5 FraktG
Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Hessischen Landtag (Hessisches Fraktionsgesetz)
Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Hessischen Landtag (Hessisches Fraktionsgesetz)
Landesrecht Hessen
§ 5 FraktG – Buchführung
1Erhalten die Fraktionen Mittel nach § 2, so haben sie über ihre Einnahmen und Ausgaben nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 gesondert Buch zu führen. 2Aus diesen Mitteln beschaffte Sachen mit einem Wert von mehr als 150,00 Deutsche Mark sind zu kennzeichnen und in einem besonderen Nachweis aufzuführen.
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